BGH - Urteil vom 09.01.2002
XII ZR 34/00
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 2 § 1606 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 815
FuR 2002, 223
MDR 2002, 826
NJW 2002, 2026
Vorinstanzen:
OLG Köln,
AG Heinsberg,

Begriff der allgemeinen Schulausbildung eines Kindes; Barunterhaltspflicht beider Elternteile

BGH, Urteil vom 09.01.2002 - Aktenzeichen XII ZR 34/00

DRsp Nr. 2002/5134

Begriff der allgemeinen Schulausbildung eines Kindes; Barunterhaltspflicht beider Elternteile

»a) Zur Frage der allgemeinen Schulausbildung eines Kindes im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB (hier: Besuch der zweijährigen höheren Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung - Höhere Handelsschule) b) Zur Barunterhaltspflicht beider Elternteile gegenüber sogenannten privilegierten volljährigen Kindern.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 2 § 1606 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Kindesunterhalt.

Die am 22. Juni 1980 geborene Klägerin ist die nichteheliche Tochter des Beklagten. Sie ist unverheiratet und lebt im Haushalt ihrer Mutter, die als Steuerfachgehilfin tätig ist. Die Klägerin besucht seit dem 18. August 1997 die höhere Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung. Dabei handelt es sich um einen "vollzeitschulischen" Bildungsgang, der den Erwerb der Fachhochschulreife ermöglicht.

Der Beklagte ist verheiratet. Aus seiner Ehe sind die Kinder Kevin, geboren am 9. August 1991, und Jasmin, geboren am 7. Oktober 1992, hervorgegangen, die von seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau betreut werden. Der Beklagte arbeitet als Baggerführer.