OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.10.2015
5 WF 231/15
Normen:
BerHG § 2; RVG § 44; RVG § 22;
Fundstellen:
NJW 2016, 8
NJW-RR 2016, 383
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 21.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 477 F 2316/15

Begriff der Angelegenheit i.S. von § 2 Abs. 2 S. 1 BerHGHöhe der Beratungsvergütung eines Rechtsanwalts in asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren eines ohne Begleitung seiner Eltern in das Bundesgebiet eingereisten Minderjährigen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.10.2015 - Aktenzeichen 5 WF 231/15

DRsp Nr. 2015/20019

Begriff der Angelegenheit i.S. von § 2 Abs. 2 S. 1 BerHG Höhe der Beratungsvergütung eines Rechtsanwalts in asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren eines ohne Begleitung seiner Eltern in das Bundesgebiet eingereisten Minderjährigen

Orientierungssätze: Der weder im BerHG noch im RVG gesetzlich bestimmte Begriff der "Angelegenheiten" ist im Sinne des Beratungshilferechts (§ 2 Abs. 2 S. 1 BerHG) unter Berücksichtigung der Wertungen des RVG (vgl. § 44 RVG) zu bestimmen. Er ist aus verfassungsrechtlicher Sicht wegen der vergleichsweise niedrigen Gebühren nicht zu eng zu fassen (BVerfG FuR 2002, 187). Gleichwohl ist er nicht identisch mit dem Gegenstandsbegriff des § 22 RVG, der sich auf das jeweilige Rechtsverhältnis bezieht, das der anwaltlichen Tätigkeit zugrunde liegt, so dass trotz verschiedener mehrerer Gegenstände anwaltlicher Tätigkeit beratungshilferechtlich nur eine Angelegenheit vorliegen kann.

Tenor

Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 242,76 EUR.

Normenkette:

BerHG § 2; RVG § 44; RVG § 22;

Gründe

I.