OLG Oldenburg - Beschluss vom 15.04.2015
13 UF 30/15
Normen:
FamFG § 226 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRB 2016, 13
FamRZ 2016, 63
FuR 2015, 548
Vorinstanzen:
AG Nordhorn, vom 16.02.2015

Begriff der Antragstellung i.S. von § 226 Abs. 4 FamFG

OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.04.2015 - Aktenzeichen 13 UF 30/15

DRsp Nr. 2015/8433

Begriff der Antragstellung i.S. von § 226 Abs. 4 FamFG

Unter "Antragstellung" im Sinne des § 226 Abs. 4 FamFG ist der Eingang des Antrags beim Familiengericht zu verstehen; wann der Abänderungsantrag dem Antragsgegner bekannt gemacht wurde, ist unerheblich.

Auf die Beschwerde des Versorgungsträgers Deutsche Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 16. Februar 2015 dahingehend geändert, dass die Abänderung ab dem 1. Dezember 2014 wirkt.

Im Übrigen bleibt es bei den im angefochtenen Beschluss getroffenen Anordnungen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.000 € (§ 50 Abs. 1 FamGKG).

Normenkette:

FamFG § 226 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Ehe der Beteiligten ist durch Beschluss vom 24. Januar 2011 geschieden worden.

Auf den am 28. November 2014 bei Gericht eingegangenen Antrag des Antragstellers hat das Familiengericht die in dem genannten Beschluss getroffene Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Hinblick auf das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 225 FamFG abgeändert und bestimmt, dass die Abänderung ab dem 1. Februar 2015 wirkt (die Zustellung des Antrags an die Antragsgegnerin war am 27. Januar 2015 erfolgt).