OLG Celle - Beschluss vom 18.08.2011
10 UF 179/11
Normen:
FamFG § 81 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 19.05.2011

Begriff der Billigkeit i.S. von § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG; Überprüfung der Kostenentscheidung durch die Beschwerdeinstanz

OLG Celle, Beschluss vom 18.08.2011 - Aktenzeichen 10 UF 179/11

DRsp Nr. 2012/14220

Begriff der Billigkeit i.S. von § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG; Überprüfung der Kostenentscheidung durch die Beschwerdeinstanz

1. Der in § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG enthaltene unbestimmte Rechtsbegriff der Billigkeit eröffnet dem Gericht im Rahmen der Kostenentscheidung einen Ermessensspielraum. Die Frage der Billigkeit ist grundsätzlich dem tatrichterlichen Beurteilungsermessen unterstellt. 2. Dieses ist im Falle einer - für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit nunmehr zulässigen - isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung im Wege der Beschwerde einer Nachprüfung durch das Beschwerdegericht nur eingeschränkt zugänglich. Die Ermessensentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts ist durch das Beschwerdegericht lediglich dahingehend zu überprüfen, ob das Gesetz der Ermessensausübung überhaupt Raum gibt, ob das erstinstanzliche Gericht die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten hat, ob es sich mit den Denkgesetzen in Widerspruch gesetzt oder ob es sonst von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechenden Gebrauch gemacht hat.

Die Beschwerde der Kindeseltern vom 27. Juni 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 19. Mai 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 5.000 €.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 1 S. 1;

Gründe: