OLG Hamm - Beschluss vom 23.12.2013
8 UF 117/13
Normen:
§§ 1572, 1578, 1578b, 1579 Nr. 4, 1609 Nr. 2 BGB;
Vorinstanzen:
AG Dülmen, vom 19.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 308/11

Begriff der Ehe von langer Dauer i.S. von § 1609 Nr. 2 BGBHöhe des nachehelichen Unterhalts bei Wiederverheiratung

OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2013 - Aktenzeichen 8 UF 117/13

DRsp Nr. 2014/4946

Begriff der Ehe von langer Dauer i.S. von § 1609 Nr. 2 BGB Höhe des nachehelichen Unterhalts bei Wiederverheiratung

1. Steht der früheren Ehefrau Krankenunterhalt und stünde der neuen Ehefrau Aufstockungsunterhalt zu, kann eine Ehe von langer Dauer gem. § 1609 Nr. 2 BGB auch dann in Betracht kommen, wenn der früheren Ehefrau kein ehebedingter Nachteil entstanden ist.2. Zur Frage der mutwilligen Herbeiführung der Bedürftigkeit bei Behandlungsbedürftigkeit eines psychischen Leidens.3. Zur Herabsetzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 19.04.2013 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dülmen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, wie folgt nachehelichen Unterhalt zu zahlen:

a)

für Juli 2011:

815,00 € abzüglich gezahlter 611,00 €, davon 159,52 € an die Antragstellerin und 44,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 44,08 € seit dem 05.07.2011 an das Integrationscenter für Arbeit Gelsenkirchen - Das Jobcenter -, Kurt-Schumacher-Straße 379, 45897 Gelsenkirchen

b)

für August bis Dezember 2011:

monatlich 815,00 €, davon 159,92 € an die Antragstellerin und je 655,08 € an das Integrationscenter für Arbeit Gelsenkirchen

c)

für Januar bis September 2012:

d) e) f) g)