Auf die Berufung des Klägers wird das am 05. Februar 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Dülmen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
Das Urteil des Amtsgerichts Coesfeld vom 24.11.1988 – 5 F 93/88 – wird für die Zeit ab Januar 2008 dahin abgeändert, dass der Kläger verpflichtet ist, folgenden monatlichen nachehelichen Unterhalt an die Beklagte zu zahlen:
Januar bis Dezember 2008 443,00 EUR
Januar bis Dezember 2009 315,00 EUR
ab Januar 2010 318,00 EUR.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Kläger zu ¾ und der Beklagten zu ¼ auferlegt.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger zu 4/5 und der Beklagten zu 1/5 auferlegt.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden dem Kläger ebenfalls zu 4/5 und der Beklagten zu 1/5 auferlegt.
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