OLG Hamm - Urteil vom 08.12.2010
II-8 UF 103/09
Normen:
EheG § 58; BGB § 1578b Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Dülmen, vom 05.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 271/07

Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse i.S. von § 58 EheG; Befristung des nachehelichen Unterhalts

OLG Hamm, Urteil vom 08.12.2010 - Aktenzeichen II-8 UF 103/09

DRsp Nr. 2011/9493

Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse i.S. von § 58 EheG; Befristung des nachehelichen Unterhalts

1. Der Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne des § 58 EheG ist mit demjenigen in § 1578 Abs. 1 BGB inhaltsgleich (im Anschluss an BGH FamRZ 2006, 317). 2. Zum Rang der Unterhaltspflichten gem. § 58 EheG und nach dem geltenden Recht. 3. Die Befristungsmöglichkeit gem. § 1578b BGB gilt nicht für Unterhaltsansprüche gem. § 58 EheG.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 05. Februar 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Dülmen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Das Urteil des Amtsgerichts Coesfeld vom 24.11.1988 – 5 F 93/88 – wird für die Zeit ab Januar 2008 dahin abgeändert, dass der Kläger verpflichtet ist, folgenden monatlichen nachehelichen Unterhalt an die Beklagte zu zahlen:

Januar bis Dezember 2008 443,00 EUR

Januar bis Dezember 2009 315,00 EUR

ab Januar 2010 318,00 EUR.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Kläger zu ¾ und der Beklagten zu ¼ auferlegt.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger zu 4/5 und der Beklagten zu 1/5 auferlegt.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden dem Kläger ebenfalls zu 4/5 und der Beklagten zu 1/5 auferlegt.