I. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 22. Mai 2003 die Festsetzung des Kindergelds für den Sohn der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für das Jahr 2002 auf und forderte das Kindergeld in Höhe von 1 848 EUR zurück, weil die Einkünfte und Bezüge des Sohnes, der im Streitjahr 2002 als Werkstudent ein Bruttogehalt von 10 243 EUR erhalten hatte, auch nach Abzug der Werbungskosten und des ausbildungsbedingten Mehraufwands den Jahresgrenzbetrag von 7 188 EUR (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- i.d.F. für das Streitjahr 2002) überschritten hätten. Der Einspruch blieb erfolglos.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|