BFH - Beschluss vom 09.12.2005
III B 194/04
Normen:
BGB § 818 Abs. 3 ; EStG § 2 Abs. 2 § 32 Abs. 4 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 722
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2965/03

Begriff der Einkünfte im Kindergeldrecht

BFH, Beschluss vom 09.12.2005 - Aktenzeichen III B 194/04

DRsp Nr. 2006/2053

Begriff der Einkünfte im Kindergeldrecht

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass es für die Feststellung des für das Kindergeld maßgeblichen Einkommens nicht auf den Nettolohn des Kindes, sondern auf die Einkünfte i. S. des § 2 Abs. 2 EStG ankommt.2. Im Kindergeldrecht ist § 818 Abs. 3 BGB nicht anwendbar.

Normenkette:

BGB § 818 Abs. 3 ; EStG § 2 Abs. 2 § 32 Abs. 4 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 22. Mai 2003 die Festsetzung des Kindergelds für den Sohn der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für das Jahr 2002 auf und forderte das Kindergeld in Höhe von 1 848 EUR zurück, weil die Einkünfte und Bezüge des Sohnes, der im Streitjahr 2002 als Werkstudent ein Bruttogehalt von 10 243 EUR erhalten hatte, auch nach Abzug der Werbungskosten und des ausbildungsbedingten Mehraufwands den Jahresgrenzbetrag von 7 188 EUR (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- i.d.F. für das Streitjahr 2002) überschritten hätten. Der Einspruch blieb erfolglos.