OLG Oldenburg - Beschluss vom 17.11.2015
4 WF 174/15
Normen:
VV- RVG Nr. 1003 Abs. 2 Hs. 2; FamFG § 81 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Cloppenburg, vom 03.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 68/15

Begriff der Entbehrlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung i.S. von Nr. 1003 Abs. 2 Hs. 2 RVG-VV

OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.11.2015 - Aktenzeichen 4 WF 174/15

DRsp Nr. 2016/8887

Begriff der Entbehrlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung i.S. von Nr. 1003 Abs. 2 Hs. 2 RVG -VV

Der Begriff der Entbehrlichkeit in Nr. 1003 Abs. 2 2. Halbsatz VV- RVG ist wegen der zwingenden Vorgabe aus § 81 Abs. 1 Satz 3 FamFG dahingehend auszulegen, dass durch die Vereinbarung eine gerichtliche Entscheidung zwar nicht über die Kosten, aber doch in der Sache selbst entbehrlich wird.

1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Familienrichters des Amtsgerichts - Familiengericht - Cloppenburg vom 03. September 2015 geändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amts-gerichts - Familiengericht - Cloppenburg vom 27. Juli 2015 dahingehend geändert, dass zusätzlich zu den festgesetzten 646,65 Euro weitere 239,19 Euro, damit insgesamt 885,84 Euro als Vergütung gegen die Landeskasse festgesetzt werden.

2. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VV- RVG Nr. 1003 Abs. 2 Hs. 2; FamFG § 81 Abs. 1 S. 3;

Gründe: