Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.
Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 RVG -VV, weil für ihren Prozessvertreter eine solche Gebühr angefallen ist. Es ist nicht lediglich bei der Gebühr der Nr. 3105 RVG -VV verblieben, die im Zusammenhang mit dem Erlass des Versäumnisurteils vom 20. September 2004 entstand.
Unstreitig rief der Beklagte am 28. September 2004 bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin an, stellte unter bestimmten Voraussetzungen eine Zahlung in Aussicht und bat im Hinblick darauf um die Rücknahme der Klage. Das reichte hin, um die Gebühr der Nr. 3104 RVG -VV zu begründen.
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