OLG Koblenz - Beschluss vom 03.05.2005
14 W 265/05
Normen:
RVG -VV Nr. 3104;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1852
JurBüro 2005, 416
MDR 2005, 1137
NJW-RR 2005, 1592
Rpfleger 2005, 488
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 09.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 261/04

Begriff der Erledigungsbesprechung

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.05.2005 - Aktenzeichen 14 W 265/05

DRsp Nr. 2005/20482

Begriff der Erledigungsbesprechung

»Eine die Terminsgebühr auslösende, auf Erledigung des Verfahrens zielende Besprechung liegt schon darin, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten dem Rechtsanwalt des Klägers die Zahlung der Klageforderung ankündigt und um Rücknahme der Klage bittet.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104;

Gründe:

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 RVG -VV, weil für ihren Prozessvertreter eine solche Gebühr angefallen ist. Es ist nicht lediglich bei der Gebühr der Nr. 3105 RVG -VV verblieben, die im Zusammenhang mit dem Erlass des Versäumnisurteils vom 20. September 2004 entstand.

Unstreitig rief der Beklagte am 28. September 2004 bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin an, stellte unter bestimmten Voraussetzungen eine Zahlung in Aussicht und bat im Hinblick darauf um die Rücknahme der Klage. Das reichte hin, um die Gebühr der Nr. 3104 RVG -VV zu begründen.