OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.10.2015
13 UF 80/15
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1276
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 31.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 548/14

Begriff der externen Teilung von Versorgungsanwartschaften

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.10.2015 - Aktenzeichen 13 UF 80/15

DRsp Nr. 2016/12312

Begriff der externen Teilung von Versorgungsanwartschaften

Wenn ein neues, andersartiges, zwar ebenfalls angemessenes Anrecht des Ausgleichsberechtigten entstehen soll, das demjenigen des Ausgleichspflichtigen in seiner Eigenart und seinen Bedingungen aber nicht gleicht, auch wenn es beim selben Versorgungsträger entsteht, dann handelt es sich um eine externe Teilung. Die Einverständniserklärung, den Ausgleichsbetrag aus der externen Teilung eines Anrechts als Zielversorgungsträger aufzunehmen, ist eine Willenserklärung, die nicht frei widerrufen werden kann. Ist der Ausgleichswert durch Halbteilung eines Kapitalbetrages zu ermitteln, so handelt sich um eine schlichte mathematische Berechnung, nämlich um eine Teilung mit dem Divisor zwei. Die Rundung des Wertes des Quotienten auf die Hundertstelstelle, also auf volle Cent, ist nach mathematischen Regeln durchzuführen, also durch symmetrische, nicht durch kaufmännische Rundung.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 31. März 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, 3.568,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 3,25 Prozent für das Jahr vom 1. Oktober 2014 bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses für die bei ihr bestehende Rentenversicherung des Antragsgegners (Versicherungsnr. 980/252356-V-31) zu verwenden.