OLG Karlsruhe - Beschluss vom 23.12.2010
18 UF 251/10
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 641
NJW-RR 2011, 809
Vorinstanzen:
AG Konstanz, vom 07.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 202/09

Begriff der Gleichartigkeit von Anrechten i.S. von § 18 Abs. 1 VersAusglG

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2010 - Aktenzeichen 18 UF 251/10

DRsp Nr. 2011/4258

Begriff der Gleichartigkeit von Anrechten i.S. von § 18 Abs. 1 VersAusglG

Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und solche aus einer betrieblichen Altersversorgung außerhalb des öffentlichen Dienstes sind in der Regel nicht gleichartig i. S. von § 18 I VersAusglG.

1. Auf die Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Konstanz vom 07.10.2010 in Ziffer 2 Absatz 4 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (...) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 14,50 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 44 der Satzung der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg, bezogen auf den 31.10.2009 übertragen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 3;

Gründe: