1. Auf die Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Konstanz vom 07.10.2010 in Ziffer 2 Absatz 4 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (...) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 14,50 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 44 der Satzung der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg, bezogen auf den 31.10.2009 übertragen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
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