OLG München - Beschluss vom 08.09.2009
32 Wx 71/09
Normen:
KostO § 46 Abs. 3; KostO § 154; KostO § 156;

Begriff der Gleichzeitigkeit i.S. von § 46 Abs. 3 KostO

OLG München, Beschluss vom 08.09.2009 - Aktenzeichen 32 Wx 71/09

DRsp Nr. 2010/1439

Begriff der Gleichzeitigkeit i.S. von § 46 Abs. 3 KostO

Der Begriff der Gleichzeitigkeit in § 46 Abs. 3 KostO setzt nicht voraus, dass der Erb- und der Ehevertrag in einer Urkunde enthalten sind; vielmehr ist erforderlich und ausreichend die Beurkundung beider Verträge in einem Notartermin.

Normenkette:

KostO § 46 Abs. 3; KostO § 154; KostO § 156;

Sachverhalt

Der Kostengläubiger beurkundete einen Ehevertrag und einen Erbvertrag der Kostenschuldner auf Grund seiner einheitlichen Beratung am selben Tag, jedoch in getrennten Urkunden. Maßgeblich für die Beurkundung in zwei getrennten Urkunden war die Motivation, den Erbvertrag gemäß § 2300 Abs. 2 Satz 1 BGB aus der notariellen Verwahrung zurücknehmen zu können. Das zusammengerechnete Reinvermögen der Ehegatten belief sich auf 40.000,00 €. Der Notar wandte § 46 Abs. 3 KostO an und legte sowohl seiner ursprünglichen, den § 32 KostO nicht zitierenden, Rechnung als auch seiner berichtigten Rechnung nur eine (doppelte) Gebühr gemäß § 46 Abs. 1 KostO aus dem höheren Geschäftswert des Erbvertrags zu Grunde.