Der Kostengläubiger beurkundete einen Ehevertrag und einen Erbvertrag der Kostenschuldner auf Grund seiner einheitlichen Beratung am selben Tag, jedoch in getrennten Urkunden. Maßgeblich für die Beurkundung in zwei getrennten Urkunden war die Motivation, den Erbvertrag gemäß § 2300 Abs. 2 Satz 1 BGB aus der notariellen Verwahrung zurücknehmen zu können. Das zusammengerechnete Reinvermögen der Ehegatten belief sich auf 40.000,00 €. Der Notar wandte §
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