BGH - Beschluß vom 24.02.1999
XII ZB 47/96
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587c Nr. 1 Grobe Unbilligkeit 18
FamRZ 1999, 714
FuR 1999, 367
MDR 1999, 680
NJW-RR 1999, 801
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
AG Bad Neuenahr-Ahrweiler,

Begriff der groben Unbilligkeit

BGH, Beschluß vom 24.02.1999 - Aktenzeichen XII ZB 47/96

DRsp Nr. 1999/3328

Begriff der groben Unbilligkeit

»Ein die Anwendung von § 1587 c Nr. 1 BGB rechtfertigender Härtegrund ist nicht schon dann anzunehmen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen ist, weil seine Altersversorgung auf andere Weise hinreichend gesichert ist.«

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die 1940 geborene Antragstellerin und der 1937 geborene Antragsgegner haben am 31. August 1967 geheiratet. Sie haben zwei inzwischen erwachsene Töchter. Durch notariellen Vertrag vom 19. Dezember 1978 haben sie Gütertrennung vereinbart. Seit Herbst 1989 leben sie getrennt. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner am 3. Oktober 1989 zugestellt worden.

Laut Auskünften der weiteren Beteiligten vom 31. Oktober 1990 bzw. 15. Februar 1991 hat der Antragsgegner Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich in der Zeit vor der Eheschließung erworben, und zwar in Höhe von 302,20 DM monatlich, die Antragstellerin Rentenanwartschaften ebenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung von insgesamt 814,40 DM monatlich, davon in der Ehezeit (1. August 1967 bis 30. September 1989, § 1587 Abs. 2 BGB) unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten 365,70 DM monatlich.