I. Die 1940 geborene Antragstellerin und der 1937 geborene Antragsgegner haben am 31. August 1967 geheiratet. Sie haben zwei inzwischen erwachsene Töchter. Durch notariellen Vertrag vom 19. Dezember 1978 haben sie Gütertrennung vereinbart. Seit Herbst 1989 leben sie getrennt. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner am 3. Oktober 1989 zugestellt worden.
Laut Auskünften der weiteren Beteiligten vom 31. Oktober 1990 bzw. 15. Februar 1991 hat der Antragsgegner Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich in der Zeit vor der Eheschließung erworben, und zwar in Höhe von 302,20 DM monatlich, die Antragstellerin Rentenanwartschaften ebenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung von insgesamt 814,40 DM monatlich, davon in der Ehezeit (1. August 1967 bis 30. September 1989, § 1587 Abs. 2 BGB) unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten 365,70 DM monatlich.
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