Begriff der gröblichen Verletzung der Unterhaltspflicht
OLG Hamm, Beschluß vom 03.11.1995 - Aktenzeichen 12 UF 83/95
DRsp Nr. 1997/4420
Begriff der gröblichen Verletzung der Unterhaltspflicht
1. Eine gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht im Sinne des § 1587c Nr. 3 BGB liegt nicht vor, wenn der Ausgleichsberechtigte während der Ehe während eines nur relativ kurzen Zeitraums arbeitslos war.2. Zu den (hier verneinten) Voraussetzungen, unter denen personale Verfehlungen die Annahme einer groben Unbilligkeit im Sinne des § 1587c Nr. 1 BGB begründen können.