BGH - Beschluß vom 10.12.2002
XI ZR 162/02
Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 543 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FuR 2003, 312
Vorinstanzen:
OLG Köln,

Begriff der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage

BGH, Beschluß vom 10.12.2002 - Aktenzeichen XI ZR 162/02

DRsp Nr. 2003/85

Begriff der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage

Eine Rechtssache hat u.a. dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die nicht nur entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist, sondern darüber hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten kann. Um die grundsätzliche Bedeutung unter diesem Gesichtspunkt ordnungsgemäß darzulegen, ist es erforderlich, die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im einzelnen aufzuzeigen.

Normenkette:

ZPO (ab 1.1.2002) § 543 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Der Kläger hat die Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht dargelegt.