BGH - Beschluß vom 17.12.1997
XII ZR 130/97
Normen:
BGB § 1568 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1568 Abschiebung 1

Begriff der Härte

BGH, Beschluß vom 17.12.1997 - Aktenzeichen XII ZR 130/97

DRsp Nr. 1998/1914

Begriff der Härte

1. Ein Härtegrund i.S. des § 1568 BGB, der der Scheidung entgegensteht, kann nur dann in dem Verlust der ausländerrechtlichen Position des ausländischen Ehegatten liegen, wenn dieser durch die Abschiebung in eine Heimat entweder in seiner physischen oder sozialen Existenz bedroht wird oder wenn ihm die Rückkehr in die Heimat die wirtschaftliche Existenz vernichten würde. 2. Auch der Verlust der Bindungen zum Kind im Falle der Ausweisung ist kein außergewöhnlicher Umstand i.S. des § 1568 BGB.

Normenkette:

BGB § 1568 ;

Gründe:

Die Voraussetzungen des § 1568 BGB, aufgrund dessen der Antragsgegner sich gegen die Scheidung wehren will, liegen nicht vor.