OLG Thüringen - Beschluss vom 20.03.2012
1 WF 643/11
Normen:
BGB § 1600; BGB 1600b Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
AG Jena, vom 07.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 47 F 471/11

Begriff der Kenntnis i.S. von § 1600b Abs. 1 S. 2 BGB; Verwertbarkeit eines DNA-Vaterschaftsgutachtens

OLG Thüringen, Beschluss vom 20.03.2012 - Aktenzeichen 1 WF 643/11

DRsp Nr. 2012/9579

Begriff der Kenntnis i.S. von § 1600b Abs. 1 S. 2 BGB; Verwertbarkeit eines DNA-Vaterschaftsgutachtens

1. Kenntnis i. S. des § 1600 b Abs. 1 S. 2 BGB erfordert eine objektive Kenntnis von den für die Nichtvaterschaft sprechenden Umständen sowie eine daraus zu gewinnende mögliche Überzeugung von der Nichtvaterschaft. 2. Ein ohne Zustimmung des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters eingeholtes privates DNA-Vaterschaftsgutachten darf nicht im Verfahren der Vaterschaftsanfechtung verwertet werden. Es ist nicht geeignet, Zweifel an der Vaterschaft i S des § 1600 b BGB zu begründen.

1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Jena vom 07.10.2011 wird abgeändert.

Dem Antragsteller wird für die Rechtsverfolgung vor dem Amtsgericht ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B., E., zu den Bedingungen eines am Ort des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts bewilligt.

2. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nicht veranlasst.

Normenkette:

BGB § 1600; BGB 1600b Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe:

Der Antragsteller hat vor dem Amtsgericht mit Antrag vom 14.06.2011, eingegangen am 16.06.2011, beantragt, festzustellen, dass die Antragsgegnerin, geboren am 25.06.1991, nicht seine Tochter ist.