OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.04.2019
9 UF 163/18
Normen:
BGB § 1666; EMRK Art. 8; GG Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 19.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 174/16

Begriff der Kindeswohlgefährdung i.S. von § 1666 Abs. 1 BGBGefährdung des Kindeswohls durch Bindungstoleranz eines Elternteils hinsichtlich des Umgangs mit dem anderen Elternteil

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.04.2019 - Aktenzeichen 9 UF 163/18

DRsp Nr. 2019/16738

Begriff der Kindeswohlgefährdung i.S. von § 1666 Abs. 1 BGB Gefährdung des Kindeswohls durch Bindungstoleranz eines Elternteils hinsichtlich des Umgangs mit dem anderen Elternteil

Dass die Mutter, bei der sich das Kind in Obhut befindet, angesetzte Umgangstermine zwischen dem Vater und dem Kind nicht fördert, sie aber auch nicht verhindert, rechtfertigt noch nicht Maßnahmen zum Schutz des Kindes, solange eine Kindeswohlgefährdung nicht konkret festgestellt werden kann. Die fehlende Bindungstoleranz eines Elternteils reicht für sich genommen hierfür nicht aus.

Auf die Beschwerde der Mutter und die Anschlussbeschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Liebenwerda vom 19.07.2018 (Az. 22 F 174/16) aufgehoben.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; EMRK Art. 8; GG Art. 6 Abs. 1;

Gründe:

I.

Das Verfahren betrifft die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge.

Die Beteiligte zu 1. und der Beteiligte zu 2. sind die getrennt lebenden Eltern des am ... 2012 (nichtehelich) geborenen Kindes ... . Sie haben Sorgeerklärungen nach § 1626 a BGB abgegeben.