OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.10.2019
3 W 57/19
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 S. 3; VBVG § 1 Abs. 2 S. 2; BGB § 1836d;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 17.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 34 VI 139/16

Begriff der Mittellosigkeit des Nachlasses i.S. von § 1836d BGB

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.10.2019 - Aktenzeichen 3 W 57/19

DRsp Nr. 2019/16888

Begriff der Mittellosigkeit des Nachlasses i.S. von § 1836d BGB

Bei der Ermittlung des Nachlasswerts sind Grundpfandrechte, die auf vorhandenen Grundstücken lasten, zu berücksichtigen, da diese Grundpfandrechte im Rahmen einer Zwangsversteigerung vor allen ungesicherten Ansprüchen - also auch denjenigen des Nachlasspflegers - zu befriedigen wären.

1. Auf die Beschwerde der Nachlasspflegerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 17.04.2019, Az. 34 VI 139/16, abgeändert:

Auf Antrag der Nachlasspflegerin wird die ihr für ihre Tätigkeit im Zeitraum vom 19.07.2016 bis zum 28.11.2018 aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 3.574,86 € festgesetzt.

Der weitergehende Antrag der Nachlasspflegerin auf Vergütungsfestsetzung wird zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 S. 3; VBVG § 1 Abs. 2 S. 2; BGB § 1836d;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 19.07.2016 wurde die Nachlasspflegschaft angeordnet und die Beschwerdeführerin zur Nachlasspflegerin mit den Aufgabenkreisen Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und Ermittlung der Erben bestellt. Ferner wurde festgestellt, dass die Nachlasspflegschaft berufsmäßig geführt wird.