OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.08.2012
5 UF 221/12
Normen:
FamFG § 32 Abs. 1; FamFG § 32 Abs. 2; FamFG § 57 S. 2 Nr. 4; FamFG § 214 Abs. 1 S. 2; GewSchG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 31.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 319 F 959/12

Begriff der mündlichen Erörterung im Sinne von §§ 32 Abs. 1 S. 1, 57 S. 2 Nr. 4 FamFG

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.08.2012 - Aktenzeichen 5 UF 221/12

DRsp Nr. 2013/5743

Begriff der mündlichen Erörterung im Sinne von §§ 32 Abs. 1 S. 1, 57 S. 2 Nr. 4 FamFG

1. Das Nichterscheinen zum Termin steht bei ordnungsgemäßer Ladung der Annahme einer "mündlichen Erörterung im Sinne der §§ 32 Abs. 1 Satz 1, 57 Satz 2 Nr. 4 FamFG nicht entgegen (Abgrenzung zu OLG Frankfurt am Main FamRZ 2012, 571). 2. Bei der Bemessung der Ladungsfrist in Gewaltschutzsachen (hier: 1 Woche) sind die Bedeutung und die besondere Eilbedürftigkeit, die auch bei der Regelannahme eines dringenden Bedürfnisses für ein sofortiges Tätigwerden nach § 214 Abs. 1 Satz 2 FamFG zum Ausdruck kommen, zu berücksichtigen.

Die befristete Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 32 Abs. 1; FamFG § 32 Abs. 2; FamFG § 57 S. 2 Nr. 4; FamFG § 214 Abs. 1 S. 2; GewSchG § 1 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist die rechtskräftig geschiedene Ehefrau des Antragsgegners und erstrebt im vorliegenden Verfahren im Wege der einstweiligen Anordnung diesem gegenüber Gewaltschutzmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 GewSchG.