Begriff der Mutwilligkeit bei freiwilliger Teilleistung von Kindesunterhalt
OLG Thüringen, Beschluß vom 17.07.1996 - Aktenzeichen WF 16/96
DRsp Nr. 1997/5628
Begriff der Mutwilligkeit bei freiwilliger Teilleistung von Kindesunterhalt
Mutwillig im Sinne des § 114ZPO handelt, wer trotz freiwilliger Teilleistung von Kindesunterhalt den vollen Unterhaltsbetrag einklagt, ohne vorher den Unterhaltsschuldner zur Abgabe einer vollstreckbaren Verpflichtungserklärung aufgefordert zu haben.