OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.05.2019
6 UF 62/19
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Remscheid, vom 01.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 47 F 81/18

Begriff der Obhut eines Elternteils i.S. von § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.05.2019 - Aktenzeichen 6 UF 62/19

DRsp Nr. 2020/6870

Begriff der Obhut eines Elternteils i.S. von § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB

Ein Kind befindet sich in der Obhut desjenigen Elternteils, der schwerpunktmäßig und vorrangig für das Kind sorgt und sich um dessen Unterhalt kümmert. Nicht erforderlich hierfür ist, dass der Elternteil mit dem Kind zusammen lebt. Vielmehr kann er die Obhut über das Kind auch dann inne haben, wenn er das Kind bei einem Dritten unterbringt oder es in einer eigenen Wohnung wohnt, sofern er die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes nach Pflege, Verköstigung, Kleidung, ordnender Gestaltung des Tagesablaufs und ständig abrufbereiter emotionaler Zuwendung befriedigt oder sichert. Dies ist bei Unterbringung des Kindes in einer eigenen Wohnung dann der Fall, wenn die Mutter sich an mindestens drei bis vier Werktagen wöchentlich jeweils drei bis fünf Stunden in der Wohnung des Kindes aufhält, mit ihr zusammen einkauft, sie zu Vorstellungsgesprächen begleitet, ihr bei der Haushaltsführung hilft und darüber hinaus telefonischen Kontakt hält.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Remscheid vom 01.02.2019 - Az. 47 F 81/18 - aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.500 €

II.