KG - Beschluss vom 19.03.2018
20 W 6/18
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 301/17

Begriff der persönlichen Angelegenheit im Sinne von § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGBAnspruch eines Ehegatten auf Prozesskostenvorschuss für die Geltendmachung ererbter Schmerzensgeldansprüche

KG, Beschluss vom 19.03.2018 - Aktenzeichen 20 W 6/18

DRsp Nr. 2018/7656

Begriff der persönlichen Angelegenheit im Sinne von § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB Anspruch eines Ehegatten auf Prozesskostenvorschuss für die Geltendmachung ererbter Schmerzensgeldansprüche

Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10.01.2018 zum Aktenzeichen 35 O 301/17 wird dahingehend abgeändert, dass der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Ratenzahlung von #### € monatlich bewilligt wird.

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I.

Die 2006 geborene minderjährige Antragstellerin lebt im Haushalt ihres Vaters. Sie begehrt Prozesskostenhilfe zur Verfolgung eines Anspruchs aus übergegangenem Recht. Als Erbin ihrer am 20.10.2017 verstorbenen Mutter verfolgt sie deren Schmerzensgeldanspruch wegen behaupteter grober ärztlicher Behandlungsfehler anlässlich einer Wirbelsäulenoperation mit anschließender hypoxischer Hirnschädigung gegenüber dem damals aufgesuchten Krankenhaus.

Durch Beschluss vom 10.01.2018 hat das Landgericht Berlin der Antragstellerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Bezirksrevisorin mit sofortiger Beschwerde vom 24.01.2018. Sie ist der Ansicht, der Kindesvater schulde der Antragstellerin im Rahmen der Unterhaltspflicht analog § 1360 a Abs. 4 BGB Prozesskostenvorschuss für erfolgversprechende Rechtsverfolgung in persönlicher Angelegenheit.