OLG Hamm - Beschluss vom 15.10.2010
II-4 WF 123/10
Normen:
FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 392
MDR 2011, 367
Vorinstanzen:
AG Olpe, vom 26.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 197/10

Begriff der sonstigen Familiensache i.S. von § 266 Abs. 1 Nr. 3

OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2010 - Aktenzeichen II-4 WF 123/10

DRsp Nr. 2010/19734

Begriff der sonstigen Familiensache i.S. von § 266 Abs. 1 Nr. 3

Die Einordnung einer Streitigkeit als sonstige Familiensache gem. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG erfordert nur einen inhaltlichen, nicht auch einen zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Olpe vom 26.05.2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Das Amtsgericht wird angewiesen, das Verfahrenskostenhilfegesuch nicht wegen fehlender Zuständigkeit des Amtsgerichts – Familiengericht – Olpe zurückzuweisen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Die seit 2004 voneinander geschiedenen Parteien sind Miteigentümer eines Hauses in E, das nach der Scheidung zunächst vom Antragsgegner bewohnt und später vermietet wurde. Inzwischen hat die Antragstellerin beim Amtsgericht Dorsten die Teilungsversteigerung der Immobilie beantragt. Eine Innenbesichtigung des Objekts durch einen im Versteigerungsverfahren beauftragten Sachverständigen war bisher aus streitiger Ursache nicht möglich.