OLG Dresden - Urteil vom 24.09.2009
21 UF 143/09
Normen:
BGB § 1600 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Zwickau, vom 06.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 351/07

Begriff der sozial-familiären Beziehung i.S. von § 1600 Abs. 4 S. 1 BGB

OLG Dresden, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 21 UF 143/09

DRsp Nr. 2010/12020

Begriff der sozial-familiären Beziehung i.S. von § 1600 Abs. 4 S. 1 BGB

Eine sozial-familiäre Beziehung zwischen einem Kind und seinem rechtlichen Vater i.S. von § 1600 Abs. 4 S. 1 BGB kann auch dann vorliegen, wenn der Vater zwar nie mit dem Kind und seiner Mutter zusammengelebt hat, jedoch eine intensive Vater-Kind-Beziehung besteht, die sich darin äußert, dass sich das Kind jeden zweiten Tag im Haushalt des Vaters und seiner Lebensgefährtin aufhält, diesen als Vater akzeptiert und der Vater an dem Leben des Kindes Anteil und Verantwortung übernimmt, indem er etwa sich an der Auswahl eines Kindergartenplatzes beteiligt oder Besuche beim Kinderarzt zusammen mit der Mutter wahrnimmt.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Zwickau vom 6. Februar 2009 wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1600 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

I. Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Ergänzend gilt: