OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.06.2014
10 UF 47/14
Normen:
BGB § 1684; BGB § 1685 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1717
FuR 2014, 726
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 31.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 236/13

Begriff der sozial-familiären Beziehung i.S. von § 1685 Abs. 2 S. 2 BGBAblehnung des Umgangs eines früheren Partners der Kindesmutter, da der Umgang nicht dem Wohl des Kindes dient

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.06.2014 - Aktenzeichen 10 UF 47/14

DRsp Nr. 2014/10035

Begriff der sozial-familiären Beziehung i.S. von § 1685 Abs. 2 S. 2 BGB Ablehnung des Umgangs eines früheren Partners der Kindesmutter, da der Umgang nicht dem Wohl des Kindes dient

1. Es erscheint zweifelhaft, dass in der Vergangenheit liegende, auf die Führung einer Wochenendbeziehung begrenzte Kontakte mit der Kindesmutter eine sozial-familiäre Beziehung des Partners der Kindesmutter mit ihrem Kind begründet hat. 2. Dem von § 1685 Abs. 2 BGB erfassten Personenkreis steht ein Umgangsrecht nur zu, wenn positiv feststeht, dass der Umgang dem Kindeswohl dient. Dies setzt zumindest voraus, dass das Kind Bindungen zu den betreffenden Personen besitzt und deren Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn das Kind sich an einen früheren Partner der Mutter überhaupt nicht mehr erinnert.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 31. Januar 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1684; BGB § 1685 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt Umgang mit der am ....12.2006 geborenen S... N....