OLG Köln - Beschluss vom 20.11.2008
16 Wx 207/08
Normen:
BGB § 1836e;
Fundstellen:
FGPrax 2009, 71
OLGReport-Köln 2009, 472
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 08.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 396/08

Begriff der Staatskasse; Zuständigkeit für die Einforderung einer an einen Betreuer gezahlten Aufwandsentschädigung

OLG Köln, Beschluss vom 20.11.2008 - Aktenzeichen 16 Wx 207/08

DRsp Nr. 2009/1681

Begriff der Staatskasse; Zuständigkeit für die Einforderung einer an einen Betreuer gezahlten Aufwandsentschädigung

Der Begriff "Staatskasse" in § 1836e BGB ist einheitlich dahingehend zu verstehen, dass bei einem Wohnsitzwechsel des Betroffenen die Festsetzung der auf die Staatskasse übergegangenen, zurückzufordernden Vergütung durch den Fiskus des jeweils für den Wohnsitz zuständigen Bundeslandes zu erfolgen hat.

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 08. 09. 2008 - 4 T 396/08 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1836e;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§§ 69e S. 1, 56g Abs. 5 S. 2 FGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung stand (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).