BVerfG - Beschluß vom 23.06.1994
2 BvR 1084/94
Normen:
AO § 370 ; GG Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 2 Art. 104 Abs. 1 ;
Fundstellen:
HFR 1995, 745
NJW 1995, 1883
NStZ 1995, 1883
Vorinstanzen:
AG Landshut, vom 03.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen Gs 90/94
LG Landshut, vom 23.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen Qs 46/94
OLG München, vom 20.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 275/94

Begriff der Steuerverkürzung und des Steuervorsteils - Bestimmtheitsgebot

BVerfG, Beschluß vom 23.06.1994 - Aktenzeichen 2 BvR 1084/94

DRsp Nr. 1995/7981

Begriff der "Steuerverkürzung" und des "Steuervorsteils" - Bestimmtheitsgebot

1. Der Begriff "Steuerverkürzung" selbst genügt unter dem Gesichtspunkt einer blankettartigen Verweisung auf Einzelsteuergesetze den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen des Art. 103 Abs. 2 und des Art. 104 Abs. 1 GG.2. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, in der Freistellung der Eltern eines Steuerpflichtigen von weiteren Beitreibungsmaßnahmen ohne Verstoß gegen das Analogieverbot einen Steuervorteil zu sehen.

Normenkette:

AO § 370 ; GG Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 2 Art. 104 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft im wesentlichen die Auslegung und Anwendung des § 370 AO (Steuerhinterziehung) im Zusammenhang mit einem Verzicht auf weitere Beitreibungsmaßnahmen.

Für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen die Voraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) nicht vor.