OLG Düsseldorf - Beschluss vom 31.05.2012
II-8 UF 115/10
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2013, 40
Vorinstanzen:
AG Wesel, vom 14.06.2010

Begriff der Teilungskosten i.S. von § 13 VersAusglG

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2012 - Aktenzeichen II-8 UF 115/10

DRsp Nr. 2012/13992

Begriff der Teilungskosten i.S. von § 13 VersAusglG

II-8 UF 115/10 Leitsatz: Als Teilungskosten (§ 13 VersAusglG) können nur die Mehrkosten in Ansatz gebracht werden, die dem Versorgungsträger dadurch entstehen, dass sich das verwaltete Kapital infolge der internen Teilung auf mehr Versorgungsberechtigte verteilt (Grenzkosten).

Tenor

I.

Der Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 14.6.2010 wird auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners und auf den Berichtigungsantrag der weiteren Beteiligten zu 1) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1)

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer 53 … P …) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2,1363 Entgeltpunkten auf das vorhandene Versicherungskonto 53 … S … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen.

2)

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer 53 … S …) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 20,5270 Entgeltpunkten auf das vorhandene Versicherungskonto 53 … P … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen.

3)