Begriff der unbilligen Härte; Berücksichtigung von Vermögen des Ausgleichsberechtigten
BGH, Beschluß vom 25.05.2005 - Aktenzeichen XII ZB 135/02
DRsp Nr. 2005/10145
Begriff der unbilligen Härte; Berücksichtigung von Vermögen des Ausgleichsberechtigten
»a) Eine unbillige Härte im Sinne des § 1587c Nr. 1 BGB liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde.b) Ein Härtegrund im Sinne des § 1587c Nr. 1 BGB kann dann bestehen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte über Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist und außerdem der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 5. September 2001 - XII ZB 56/98 - FUR 2002, 86).«