OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.02.2017
9 UF 52/16
Normen:
BGB § 1378 Abs. 1; BGB § 1374 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 06.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 29/13

Begriff der unentgeltlichen Zuwendung i.S. von § 1374 Abs. 2 BGB

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.02.2017 - Aktenzeichen 9 UF 52/16

DRsp Nr. 2017/2113

Begriff der unentgeltlichen Zuwendung i.S. von § 1374 Abs. 2 BGB

Der Hinzurechnungstatbestand der Schenkung gem. § 1374 Abs. 2 BGB ist nicht erfüllt, wenn zugewendetes Vermögen den Umständen nach zu den Einkünften zu zählen ist, die Zuwendung also keinen vermögensbildenden Charakter hat. Dies ist der Fall, wenn die Zuwendungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen sollen.

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 6. Januar 2016 - Az. 36 F 29/13 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 3.021,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. November 2011 zu zahlen.

Der weitergehende Zahlungsantrag des Antragstellers und die weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz haben der Antragsteller zu 92 % und die Antragsgegnerin zu 8 % zu tragen. Die Kosten des Beschwerderechtszuges haben der Antragsteller zu 39 % und die Antragsgegnerin zu 61 % zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.951,63 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1378 Abs. 1; BGB § 1374 Abs. 2;

Gründe:

I.