OLG Nürnberg - Beschluß vom 29.07.1996
10 UF 941/96
Normen:
GKG § 8 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1587 ; ZPO § 93a ;
Fundstellen:
JurBüro 1997, 149
MDR 1997, 302
Vorinstanzen:
AG Amberg,

Begriff der unrichtigen Sachbehandlung; Kostenrechtliche Folgen einer unrichtigen Auskunft des Versorgungsträgers im Verfahren über den Versorgungsausgleich

OLG Nürnberg, Beschluß vom 29.07.1996 - Aktenzeichen 10 UF 941/96

DRsp Nr. 1997/5598

Begriff der unrichtigen Sachbehandlung; Kostenrechtliche Folgen einer unrichtigen Auskunft des Versorgungsträgers im Verfahren über den Versorgungsausgleich

1. Voraussetzung für eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 1 GKG ist ein offensichtlicher Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung.2. Die Niederschlagung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung setzt weiter voraus, daß die Partei die Kostenbelastung nicht verhindern konnte.3. Setzt das Familiengericht im Versorgungsausgleich den Beginn der Ehezeit versehentlich falsch fest und ergeht daraufhin auf der Basis einer dementsprechend unrichtigen Auskunft des Versorgungsträgers ein fehlerhafter Beschluß zur Regelung des Versorgungsausgleichs, der in der Beschwerdeinstanz berichtigt werden muß, so sind die Kosten der Beschwerde nicht niederzuschlagen sondern gegeneinander aufzuheben, § 93a ZPO, da die Partei bei Prüfung der Auskünfte die falsche Ehezeit hätte erkennen können, so daß noch in der ersten Instanz ein neue und richtige Auskunft hätte eingeholt werden können.

Normenkette:

GKG § 8 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1587 ; ZPO § 93a ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht - Familiengericht - Amberg hat mit Endurteil vom 7. Februar 1996 die Ehe der Parteien geschieden und im Verbund unter anderem den Versorgungsausgleich geregelt.