BFH - Urteil vom 29.06.2022
X R 33/20
Normen:
EStG § 10 Abs. 1a Nr. 1; BewG § 15 Abs. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FGO § 118 Abs. 2; BGB § 1361; EStG 2015;
Fundstellen:
BB 2022, 2902
BFH/NV 2023, 176
DStR 2022, 2600
DStRE 2023, 57
FR 2023, 226
NJW 2023, 108
NZM 2023, 573
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 99/19

Begriff der Unterhaltsleistungen im Sinne von § 10 Abs. 1a Nr. 1 S. 1 EStGBerücksichtigung des Mietwerts einer unentgeltlich überlassenen Wohnung bei der Ermittlung der Höhe des geleisteten Unterhalts

BFH, Urteil vom 29.06.2022 - Aktenzeichen X R 33/20

DRsp Nr. 2022/17596

Begriff der Unterhaltsleistungen im Sinne von § 10 Abs. 1a Nr. 1 S. 1 EStG Berücksichtigung des Mietwerts einer unentgeltlich überlassenen Wohnung bei der Ermittlung der Höhe des geleisteten Unterhalts

1. Die auf einem entgeltlichen Rechtsverhältnis beruhende Überlassung einer Wohnung an den geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG. 2. Dagegen handelt es sich bei einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung um Naturalunterhalt, der in sinngemäßer Anwendung von § 15 Abs. 2 BewG in Höhe der ortsüblichen Miete als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG berücksichtigt werden kann (Anschluss an BFH-Urteil vom 12.04.2000 – XI R 127/96, BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130, unter II.1.). 3. Die ortsübliche Miete ist auch dann anzusetzen, wenn die Parteien unterhaltsrechtlich einen betragsmäßig geringeren Wohnvorteil vereinbart haben.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11.06.2020 – 1 K 99/19 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1a Nr. 1; BewG § 15 Abs. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FGO § 118 Abs. 2; BGB § 1361; EStG 2015;

Gründe

I.