FG Münster - Urteil vom 14.12.2001
5 K 5688/00 Kg
Normen:
BGB § 1612 Abs. 1 ; BGB § 1612 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 64 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 417

Begriff der Unterhaltsrente

FG Münster, Urteil vom 14.12.2001 - Aktenzeichen 5 K 5688/00 Kg

DRsp Nr. 2002/4244

Begriff der Unterhaltsrente

1. Unter dem Begriff der "Unterhaltsrente" gemäß § 64 Abs. 3 EStG ist ausschließlich der Barunterhalt in Form einer laufend wiederkehrenden und gleichmäßigen Geldleistung zu verstehen, nicht dagegen Naturalunterhalt und einmalige oder gelegentliche finanzielle Zuwendungen. 2. Woher die Mittel stammen, die der jeweilige Kindergeldberechtigte als Unterhaltsrente zahlt, ist unerheblich. Eine Unterhaltsrente liegt auch dann vor, wenn diese aus Mitteln zu Recht oder zu Unrecht erhaltenem Kindergeld stammen.

Normenkette:

BGB § 1612 Abs. 1 ; BGB § 1612 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 64 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Vater oder die Mutter der Kinder Anspruch auf das Kindergeld hat.

Die volljährigen Kinder H. (geb. ... .1971) und C. (geb. ... 1975) des Klägers (Kl.) - die jetzigen Beigeladenen (Beig.) Nr. 2 und 3 - lebten ab Januar 1999 weder in dessen Haushalt noch in dem Haushalt ihrer von dem Kl. geschiedenen Mutter ... - der Rechtsvorgängerin der Beig. -, sondern an einem anderen Ort, nämlich in einem beiden Eltern gemeinsam gehörenden Einfamilienhaus in M..