BGH - Urteil vom 29.05.1991
XII ZR 108/90
Normen:
ZPO § 628 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 628 Abs. 1 Nr. 3 Vorabentscheidung 2
EzFamR ZPO § 628 Nr. 3
FamRZ 1991, 2491
NJW 1991, 2491
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Koblenz,

Begriff der unzumutbaren Härte

BGH, Urteil vom 29.05.1991 - Aktenzeichen XII ZR 108/90

DRsp Nr. 1994/4012

Begriff der unzumutbaren Härte

»Besitzt ein Ehegatte ein Urteil über Trennungsunterhalt und besteht Grund zu der Annahme, daß der andere Ehegatte nach materiellem Recht erheblich weniger Unterhalt schuldet als im Urteil zuerkannt, so kann dies bei außergewöhnlicher Verzögerung des Verfahrens ein Anhalt dafür sein, daß die gleichzeitige Entscheidung über den Scheidungsantrag und Folgesachen eine unzumutbare Härte für den anderen Ehegatten darstellt.«

Normenkette:

ZPO § 628 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind seit dem Jahre 1964 miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe ist eine inzwischen volljährige Tochter hervorgegangen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 29. Juli 1987 zugestellt worden.