OLG Hamm - Urteil vom 17.11.2008
6 UF 131/08
Normen:
ZPO § 628 S. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 05.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 610/03

Begriff der unzumutbaren Härte

OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2008 - Aktenzeichen 6 UF 131/08

DRsp Nr. 2009/10637

Begriff der unzumutbaren Härte

1. Die außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs von mehr als zwei Jahren begründet für sich allein keine unzumutbare Härte. 2. Eine solche liegt auch nicht vor, wenn einer der Ehepartner wieder heiraten möchte, es sei denn, es wird ein Kind aus der neuen Verbindung erwartet oder die Lebenserwartung des Ehegatten, der nach der Scheidung wieder heiraten will, ist durch hohes Alter oder schlechten Gesundheitszustand begrenzt.

Tenor:

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 05.06.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Amtsgericht Detmold zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 628 S. 1 Nr. 4;

Gründe:

I.