KG - Beschluss vom 29.09.2017
13 WF 183/17
Normen:
BGB § 1565 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 4389/17

Begriff der unzumutbaren Härte i.S. von § 1565 Abs. 2 BGBScheidung der Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres bei auf einer psychischen Erkrankung beruhendem Fehlverhalten eines Ehegatten gegenüber dem anderen

KG, Beschluss vom 29.09.2017 - Aktenzeichen 13 WF 183/17

DRsp Nr. 2018/2357

Begriff der unzumutbaren Härte i.S. von § 1565 Abs. 2 BGB Scheidung der Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres bei auf einer psychischen Erkrankung beruhendem Fehlverhalten eines Ehegatten gegenüber dem anderen

Zwar ist ein auf den Ausbruch oder die Verschlimmerung einer psychischen Erkrankung beruhendes Fehlverhalten eines Ehegatten regelmäßig kein tragfähiger Gesichtspunkt, um von dem Erfordernis einer mindestens einjährigen Trennungszeit vor Scheidung abzusehen. Eine unzumutbare Härte im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB kann aber gegeben sein, wenn das auf eine psychische Erkrankung zurückgehende Fehlverhalten des einen Ehegatten bei dem anderen, scheidungswilligen Ehegatten bereits zu schweren gesundheitlichen Folgen wie massive depressive Verstimmungen, Panikattacken oder Suizidgedanken geführt hat, die in einer Tagesklinik behandelt werden müssen und Ursache für dessen Arbeitsunfähigkeit sind.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der am 31. August 2017 erlassene Beschluss über die Versagung von Verfahrenskostenhilfe sowie der in gleicher Sache am 20. September 2017 erlassene Nichtabhilfebeschluss des Amtsgericht Pankow/Weißensee - 16 F 4389/17 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gebühren werden nicht erhoben; Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 2;

Gründe:

I.