Der Senat beabsichtigt, ohne mündliche Verhandlung gemäß § 68 Abs.3 FamFG die Beschwerde des Antragstellers als unbegründet zurückzuweisen.
Der Antrag des Antragsgegners vom 23.04.2018 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Beschwerden unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.
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