OLG Oldenburg - Beschluss vom 26.04.2018
4 UF 44/18
Normen:
BGB § 1565 Abs. 2;
Fundstellen:
FuR 2019, 171
Vorinstanzen:
AG Oldenburg (Oldb.), vom 13.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 73 F 93/17

Begriff der unzumutbaren Härte i.S. von § 1565 Abs. 2 BGBVoraussetzungen der Scheidung der Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres

OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.04.2018 - Aktenzeichen 4 UF 44/18

DRsp Nr. 2019/3004

Begriff der unzumutbaren Härte i.S. von § 1565 Abs. 2 BGB Voraussetzungen der Scheidung der Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres

Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres erfordert, dass die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellt. Dabei kommt es nicht auf die Zumutbarkeit des weiteren ehelichen Zusammenlebens, also die Zumutbarkeit der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft an, sondern die unzumutbare Härte muss sich auf die Aufrechterhaltung des formellen Ehebandes beziehen. Dies ist bei schweren Beleidigungen, groben Ehrverletzungen und demütigenden Ehrverletzungen in Verbindung mit Tätlichkeiten zu bejahen.

Der Senat beabsichtigt, ohne mündliche Verhandlung gemäß § 68 Abs.3 FamFG die Beschwerde des Antragstellers als unbegründet zurückzuweisen.

Der Antrag des Antragsgegners vom 23.04.2018 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Beschwerden unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 2;

Gründe:

Der Senat lässt sich bei seiner Absicht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten: