Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Das Amtsgericht wird angewiesen, einen Termin zur Rückgabe des o.a. Erbvertrages zu bestimmen.
I.)
Die Beteiligten haben am 09.03.2010 in der o.a. Urkunde einen Erbvertrag geschlossen. In diesem hat der Beteiligte zu 2) in vertragsmäßiger Form dem Sohn des Beteiligten zu 2) ein Vermächtnis zugewandt. Für den Fall, dass der Vermächtnisnehmer beim Eintritt des Erbfalls noch minderjährig sein sollte, hat der Beteiligte zu 2) die elterliche Vermögenssorge bei der Verwaltung des Vermächtnisgegenstandes dahingehend beschränkt, dass diese allein bei dem Vater, dem Beteiligten zu 1) liegen sollte. Der Erbvertrag ist durch den Notar auftragsgemäß in amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts gegeben worden.
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