OLG Koblenz - Urteil vom 16.12.2003
11 UF 117/03
Normen:
ZPO § 628 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Idar-Oberstein, vom 05.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 5/01

Begriff der Vorabentscheidung über den Scheidungsantrag wegen unzumutbarer Härte

OLG Koblenz, Urteil vom 16.12.2003 - Aktenzeichen 11 UF 117/03

DRsp Nr. 2008/23465

Begriff der Vorabentscheidung über den Scheidungsantrag wegen unzumutbarer Härte

Eine Vorabentscheidung über den Scheidungsantrag wegen unzumutbarer Härte im Sinne von § 628 Nr. 4 ZPO rechtfertigt sich nicht daraus, dass die betreffende Partei wieder heiraten will.

Normenkette:

ZPO § 628 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Antragsgegnerin ist auch begründet. Das Amtsgericht - Familiengericht - Idar-Oberstein hätte nicht vorab über den Scheidungsantrag und den Versorgungsausgleich entscheiden dürfen.

Zwar ist das Scheidungsverfahren bereits seit dem 19. Januar 2001 rechtshängig, so dass bis zu dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils bereits zwei Jahre vergangen waren. Mittlerweile sind es fast drei Jahre. Richtig ist auch, dass der Senat im Beschluss vom 1. Oktober 2002 darauf hingewiesen hat, dass damals der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin nicht ordnungsgemäß begründet worden ist. Erst im Verhandlungstermin vom 15. Januar 2003 hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14. Januar 2003 einen neuen Stufenantrag in der den nachehelichen Unterhalt betreffenden Folgesache zu den Akten gereicht.