OLG Koblenz - Beschluss vom 25.03.2014
3 W 162/14
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 120 a; BGB § 718;
Fundstellen:
FamRB 2014, 415
MDR 2014, 615
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 314/12

Begriff der wesentlichen Änderung der maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse i.S. von § 120a ZPOÄnderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen nach Erwerb von Vermögen

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.03.2014 - Aktenzeichen 3 W 162/14

DRsp Nr. 2014/5658

Begriff der wesentlichen Änderung der maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse i.S. von § 120a ZPO Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen nach Erwerb von Vermögen

1. Gemäß § 120 Abs. 4 ZPO, ab 01.01.2014 § 120 a ZPO, soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann auch durch das im Prozess Erlangte eintreten, wenn aufgrund eines rechtskräftigen Urteils oder Vergleichs eine größere Geldzahlung an die Partei fließt (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Beschluss vom 05.02.2014 - 3 W 30/14 - BeckRS 2014, 04989).2. Hat die vormals hilfsbedürftige Partei nachträglich Vermögen erworben und für lebenswichtige Anschaffungen wieder ausgegeben, so haben sich ihre Lebensverhältnisse nicht wesentlich verbessert und sie kann nicht zu Nachzahlungen auf die Prozesskosten herangezogen werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Rechtspfleger - vom 11. Dezember 2014 aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 120 a; BGB § 718;

Gründe

I.