OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.04.2011
1 UF 388/10
Normen:
HKÜ Art. 17;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 12.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 467 F 13128/10

Begriff der Widerrechtlichkeit der Verbringung eines Kindes in einen anderen Vertragsstaat

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.04.2011 - Aktenzeichen 1 UF 388/10

DRsp Nr. 2016/15232

Begriff der Widerrechtlichkeit der Verbringung eines Kindes in einen anderen Vertragsstaat

Auch wenn die Verbringung zweier Kinder aus Polen nach Deutschland zunächst unter Verletzung des dem Vater nach polnischem Recht zustehenden Mitsorgerechts erfolgt ist, so ist gleichwohl die Rückführung der Kinder nach Polen abzulehnen, wenn der Aufenthalt der Kinder mit nunmehr in Polen ergangenen Sorgerechtsentscheidungen vereinbar ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 12.11.2010 abgeändert.

Der Rückführungsantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten hat der Antragsteller zu tragen; im Übrigen haben die Beteiligten ihre Kosten jeweils selbst zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

HKÜ Art. 17;

Gründe

I.