Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschwerdegegnerin hat der Antragsteller zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
Das am ...05.1999 in O1 geborene Kind A entstammt einer Verbindung der Mutter des Kindes - der Antragsgegnerin - mit dem Antragsteller, der italienischer Staatsangehöriger ist. Dieser hat am 8.6.1999, einen Tag nach seinem 16. Geburtstag und darum nach italienischem Recht wirksam, vor dem Jugendamt in O1 seine Vaterschaft anerkannt. Die Eltern des damals noch minderjährigen Kindesvaters stimmten als gesetzliche Vertreter der Anerkennung zu. Desgleichen erklärte die ebenfalls damals noch minderjährige Kindesmutter mit Zustimmung ihrer allein sorgeberechtigten Mutter ihr Einverständnis mit der Vaterschaftsanerkennung. Eine Sorgeerklärung nach § 1626 a BGB haben die Eltern nicht abgegeben.
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