OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.09.2009
6 W 105/08
Normen:
RVG § 44;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 833
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 16.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 174/07

Begriff derselben Angelegenheit im Sinne des § 44 RVG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2009 - Aktenzeichen 6 W 105/08

DRsp Nr. 2009/24532

Begriff derselben Angelegenheit im Sinne des § 44 RVG

Die Regelung von Trennungsunterhaltsansprüchen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten während des Getrenntlebens stellt zu der Beratung im Hinblick auf eine beabsichtigte Ehescheidung einen anderen Lebenssachverhalt dar, so dass auch bei Gewährung von Beratungshilfe zwei Angelegenheiten abzurechnen sind.

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 16. Mai 2008 (7 T 174/07) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 27. September 2007 (53 UR II 805/07) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 6. Juni 2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die der Antragstellerin aus der Staatskasse zu zahlende Beratungshilfevergütung wird über die bereits festgesetzte Vergütung hinaus auf weitere 35,70 € festgesetzt.

Im Übrigen werden die Vergütungsfestsetzungsanträge der Antragstellerin zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 44;

Gründe:

I.