OLG Naumburg - Beschluss vom 02.10.2008
4 WF 44/08
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1226
NJW-RR 2009, 1155
OLGReport-Naumburg 2009, 332
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 211 F 351/08

Begriff des allgemeinen Schulbesuchs; Besuch einer einjährigen Berufsfachschule zur Erlangung des Hauptschulabschlusses

OLG Naumburg, Beschluss vom 02.10.2008 - Aktenzeichen 4 WF 44/08

DRsp Nr. 2009/3890

Begriff des allgemeinen Schulbesuchs; Besuch einer einjährigen Berufsfachschule zur Erlangung des Hauptschulabschlusses

Der Besuch einer einjährigen Berufsfachschule ist als allgemeiner Schulbesuch i.S.d. § 1603 Abs. 2 S.2 BGB zu werten, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht über einen Hauptschulabschluss verfügt und diesen durch den Besuch der Berufsfachschule erreichen kann.

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 06. Mai 2008, Az.: 211 F 351/08 UK, zum Teil abgeändert und dem Beklagten, jeweils unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. zu seiner Vertretung, insoweit Prozesskostenhilfe für das einstweilige Anordnungsverfahren und das Klageverfahren in erster Instanz bewilligt, als er sich gegen den Klageanspruch für die Zeit von Februar bis Juli 2008 wendet.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 Satz 2;

Gründe:

I.