BGH - Urteil vom 05.11.2002
X ZR 140/01
Normen:
BGB § 528 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 196
DB 2003, 824
FamRZ 2003, 224
FuR 2003, 317
MDR 2003, 633
NJW 2003, 1384
WM 2003, 1574
ZEV 2003, 114
ZGS 2003, 45
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Offenburg,

Begriff des angemessenen Unterhalts des Schenkers

BGH, Urteil vom 05.11.2002 - Aktenzeichen X ZR 140/01

DRsp Nr. 2002/18674

Begriff des angemessenen Unterhalts des Schenkers

»Die Anknüpfung an den angemessenen Unterhalt des Schenkers in § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB verweist den Schenker auf einen Unterhalt, der nicht zwingend seinem bisherigen individuellen Lebensstil entsprechen muß, sondern der objektiv seiner Lebensstellung nach der Schenkung angemessen ist.«

Normenkette:

BGB § 528 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist das einzige Kind der im Jahre 1921 geborenen Klägerin. Die Parteien streiten um einen Rückforderungsanspruch in Form wiederkehrender Teilwertersatzleistungen, den die Klägerin aus mehreren Schenkungen an die Beklagte herleitet und darauf stützt, daß sie außerstande sei, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten.

Im Jahre 1989 übertrug die Klägerin der Beklagten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge eine Eigentumswohnung in H.. An dem Wohnungseigentum besteht zugunsten der Klägerin ein lebenslanger unentgeltlicher Nießbrauch. Die Wohnung, die über eine Wohnfläche von ca. 130 m² verfügt, wird von der Klägerin genutzt.

Im Oktober 1994 wandte die Klägerin der Beklagten ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück in O. zu. Das Haus wird von der Beklagten und ihrer erwachsenen Tochter bewohnt.