BGH - Urteil vom 20.11.1984
VI ZR 79/83
Normen:
ZPO § 546 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(416)281c
JZ 1985, 298
MDR 1985, 397
NJW 1985, 809
VersR 1985, 185
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken,
LG Saarbrücken,

Begriff des Anspruchs nicht vermögensrechtlicher Art

BGH, Urteil vom 20.11.1984 - Aktenzeichen VI ZR 79/83

DRsp Nr. 1992/4662

Begriff des Anspruchs nicht vermögensrechtlicher Art

»Eine auf Unterlassung von Telefonanrufen gerichtete Klage ist jedenfalls dann nichtvermögensrechtlicher Natur, wenn es um die Abwehr von persönlichen Störungen und Belästigungen geht.«

Normenkette:

ZPO § 546 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Nachbarn. Die Klägerin hat von den Beklagten Unterlassung angeblich leichtfertig erstatteter unbegründeter Anzeigen bei Behörden, mutwilliger Belästigungen, insbesondere durch Telefonanrufe in beleidigender Absicht und durch Blockierung des Telefons, ferner verschiedener Verbalbeleidigungen bei anderen Gelegenheiten begehrt. Zu dem allein noch im Streit befindlichen Vorwurf, die Beklagten hätten das Telefon blockiert, behauptet die Klägerin, die Beklagten hätten am 17. März 1977 wegen eines bellenden Hundes fünf bis sechsmal angerufen und dadurch die Telefonleitung ständig besetzt, obwohl sie gewußt hätten, daß der Sonn der Klägerin verletzt im Krankenhaus gelegen habe.