Die Parteien sind Nachbarn. Die Klägerin hat von den Beklagten Unterlassung angeblich leichtfertig erstatteter unbegründeter Anzeigen bei Behörden, mutwilliger Belästigungen, insbesondere durch Telefonanrufe in beleidigender Absicht und durch Blockierung des Telefons, ferner verschiedener Verbalbeleidigungen bei anderen Gelegenheiten begehrt. Zu dem allein noch im Streit befindlichen Vorwurf, die Beklagten hätten das Telefon blockiert, behauptet die Klägerin, die Beklagten hätten am 17. März 1977 wegen eines bellenden Hundes fünf bis sechsmal angerufen und dadurch die Telefonleitung ständig besetzt, obwohl sie gewußt hätten, daß der Sonn der Klägerin verletzt im Krankenhaus gelegen habe.
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