I. Die Beteiligte zu 1 ist Mitarbeiterin des Beteiligten zu 2 (Betreuungsverein) und in dieser Eigenschaft (Vereins-) Betreuerin der mittellosen Betreuten. Im Streit steht die Vergütung nach § 7 Abs. 1 i.V. mit § 5 Abs. 2 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG).
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