Das klagende Land (Kläger) nimmt den Beklagten wegen eines Hofgrundstückes aus der Bodenreform in Anspruch.
Bei Ablauf des 15. März 1990 war H. E. im Grundbuch als Eigentümerin des mit einem Bodenreformvermerk gekennzeichneten Grundstücks eingetragen. Sie hatte in dem auf dem Grundstück errichteten Wohngebäude bis zu ihrem Tod am 3. November 1988 gewohnt.
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