OLG Köln - Urteil vom 07.07.2009
4 UF 168/08
Normen:
ZPO § 323 Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 2;
Fundstellen:
FuR 2010, 47
NJW 2009, 3169
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 19.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 159/08

Begriff des ehebedingten Nachteils i.S. von § 1578b BGB; Umfang der Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten

OLG Köln, Urteil vom 07.07.2009 - Aktenzeichen 4 UF 168/08

DRsp Nr. 2009/20325

Begriff des ehebedingten Nachteils i.S. von § 1578b BGB; Umfang der Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten

Ehebedingte Nachteile i.S. von § 1578b BGB können unabhängig von der Höhe der im Versorgungsausgleich übertragenen Anteile regelmäßig nicht mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe und den dadurch bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit der Versorgungsausgleich vollständig durchgeführt worden ist. Denn der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und damit in der Regel vollständig ausgeglichen. Entschließt sich die unterhaltsberechtigte Ehefrau, ihre Tätigkeit als Assistentin für einen Bundestagsabgeordneten mit dem Umzug des Bundestages nach Berlin aufzugeben, weil sie nicht nach Berlin ziehen will, so ist dieser Entschluss frei und nicht in der Ehe angelegt und kann dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten nicht zum nachteil gereichen.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.09.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn - 45 F 159/08 AG Bonn - unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Klageabweisung im Übrigen für die Zeit ab Mai 2009 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: